Gericht untersagt irreführende Werbung für „ROOT WELLNESS

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In einem aktuellen Gerichtsverfahren (Aktenzeichen 2 HK O 1211/23) hat das Landgericht Traunstein eine Vertriebspartnerin eines Unternehmens dazu verpflichtet, per einstweiliger Verfügung vom 06.06.2023, die Verwendung von 68 rechtswidrigen Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel des US-Herstellers „ROOT WELLNESS LLC“ aus Tennessee zu unterlassen. Das Gericht hat damit rechtskräftig entschieden, dass die genannten Werbeaussagen gegen geltende Vorschriften verstoßen.

Eilverfahren: Verbote gegen Ernährungswissenschaftlerin und TV-Autorin im Raum Rosenheim

Die jüngsten Verbotserlasse wurden erlassen, um eine Diplom-Ernährungswissenschaftlerin (Univ.) anzusprechen, die im Raum Rosenheim tätig ist und unter anderem Werbung für das Unternehmen und seine Produkte gemacht hat. Diese Wissenschaftlerin hat nach ihren eigenen Angaben auch als Autorin beim „ARD Buffet Magazin“ mitgewirkt.

Werbung für CLEAN SLATE mit „Ausgangsrohstoff“ Klinoptilolith irreführend

Das Hauptprodukt „CLEAN SLATE“ ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das für einen Preis von 74 US-Dollar oder etwa 100 Euro in einigen Onlineshops hierzulande erhältlich ist. Es enthält eine Zusammensetzung aus verschiedenen Inhaltsstoffen, darunter Vitamin C (Ascorbinsäure), Meersalz, Siliziumdioxid („Kieselsäure“) als Zusatzstoff und Kaliumsorbat zur Konservierung. Der Hersteller bewirbt das Produkt irreführend und illegal als modernes Entgiftungsmittel und Allerheilmittel.

Siliziumdioxid, im Volksmund als „Kieselsäure“ bekannt, wird angeblich aus dem Zeolith Klinoptilolith gewonnen und soll dadurch dessen Eigenschaften geerbt haben. Die chemische Formel SiO2 bestätigt jedoch, dass Siliziumdioxid stets aus oxidiertem Silizium und zwei Sauerstoffatomen besteht. Es handelt sich dabei um einen einfachen Zusatzstoff.

Die vorliegende Geschichte wirft Zweifel auf, da sie den Eindruck erweckt, dass sie möglicherweise frei erfunden wurde, um die hohen Gewinne mit einem einfachen Produkt zu rechtfertigen. Ein Indiz dafür ist die wiederholte Behauptung in der Werbung, dass der geringfügige Zusatzstoff eine „Weiterentwicklung“ des komplexen Klinoptiloliths sei. Das Landgericht hat die irreführende Geschichte der Ernährungswissenschaftlerin nicht akzeptiert und alle Angaben verboten, die auf Zeolith und Klinoptilolith Bezug nehmen. Es ist auch erwähnenswert, dass Kieselsäure kaum enthalten ist. Darüber hinaus ergab die Analyse der Inhaltsstoffe, die dem Gericht vorgelegt wurde, dass Siliziumdioxid als Zusatzstoff zu Vitamin C und Meersalz nur in minimaler Menge in Clean Slate enthalten ist.

Angebliche Entgiftung: Die Kernbotschaft einer aufsehenerregenden Werbekampagne

In der Werbung des Herstellers und seiner Vertriebspartner wird behauptet, dass das Produkt aufgrund der Verwendung von Klinoptilolith über eine verbesserte Fähigkeit verfügt, Giftstoffe im Körper zu binden und auszuleiten. Im Gegensatz zu herkömmlichen Zeolithen, die hauptsächlich im Verdauungstrakt wirken, ist es dank des verkleinerten Moleküls möglich, dass die Toxine den gesamten Körper einschließlich des Gehirns erreichen. Trotz dieser Behauptung gibt es bisher keinerlei Anhaltspunkte oder belastbare Nachweise aus Anwendungsbeobachtungen und Studien, die diese Aussage unterstützen würden.

Gemäß der EU Health Claims Verordnung sind sämtliche Werbeaussagen mit Bezug zur Gesundheit oder zur Gewichtsreduktion verboten, sofern sie nicht in der veröffentlichten Gemeinschaftsliste aufgeführt sind. Zusätzlich dazu müssen weitere informative Angaben als Ergänzung zu den „Claims“ gemacht werden, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Ein solches Beispiel ist der obligatorische Hinweis auf den Vorteil einer ausgewogenen Ernährung, der durch keine Nahrungsergänzungsmittel ausgeglichen werden kann.

Unternehmenswerbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen: Verbraucherschützer warnen vor Irreführung

Kieselsäurehaltige Produkte können nicht mit einer Verbesserung der Gesundheit oder der Vorbeugung und Heilung von Krankheiten in Verbindung gebracht werden. Die Vertriebspartnerin hat jedoch behauptet, dass das Produkt „CLEAN SLATE“ bei bestimmten Dosierungen in Verbindung mit schweren Erkrankungen wie Fibromyalgie, MS, chronischem Müdigkeitssyndrom, chronischer Borreliose, Autismus und Herzkreislauferkrankungen helfen könne.

Das Landgericht reagierte auf die grob illegalen Angaben mit Unverständnis und verhängte ein Verbot, das mit der Androhung von Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung einhergeht. Trotzdem gibt es eine positive Empfehlung in der Werbung, nämlich viel Wasser zur Einnahme der Tröpfchen zu trinken. Diese Empfehlung könnte erklären, warum einige Vertriebspartner unglaubwürdige Wunderheilungsgeschichten über das Produkt verbreiten, ohne Quellenangaben oder Nachweise für deren Authentizität.

Ausweitung der Werbeverbote: Weitere Produktkategorien betroffen

ROOT WELLNESS, ein renommierter US-Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, bietet eine umfangreiche Produktserie an, die verschiedene Nahrungsergänzungsmittel umfasst. Zu den Produkten gehören unter anderem „ZERO-IN“, „RESTORE“, „IMMUN DEFENSE SHIELD“, „NATURAL BARRIER SUPPORT“, „RELIVE GREENS“ und „GIVE ME BACK MY YOUTH“. Es ist erwähnenswert, dass das Unternehmen in Bezug auf einige dieser Produkte rechtswidrige Werbeaussagen gemacht hat, die gerichtlich untersagt wurden.

Kontroverse um mangelnde Sachlichkeit: Kritik und Opferverachtung im Fokus

Bei der Beurteilung von Kunden, die man um beträchtliche Geldbeträge „erleichtert“ hat, ist Vorsicht geboten, da diese Art von „Werbung“ insbesondere Menschen mit Krankheiten, einschließlich chronischer und schwerer Erkrankungen, anspricht. In ihrer Verzweiflung greifen sie nach jeder Hoffnung und sind daher in einer Zwangslage, in der sie bereit sind, auch für kostspielige und fragwürdige Hilfsmittel viel Geld auszugeben. Daher ist es äußerst wichtig, vor solchem Scharlatanerie Schutz zu bieten und dies im Rahmen des Verbraucherschutzes konsequent durchzusetzen.

Das Landgericht Traunstein hat in dem Fall mit dem Aktenzeichen 2 HK O 1211/23 ein Verbot ausgesprochen, das von der adressierten Vertriebspartnerin angefochten werden kann. Durch Einlegung eines Widerspruchs hat sie die Möglichkeit, eine weitere Verhandlung zu erreichen und ein abschließendes Urteil des Gerichts im Eilverfahren zu erwirken.

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